Neues Gesetz über das Recht auf SterbehilfeEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Deuitschland. 26.02.2020 Die Beschwerden von Sterbehilfeorganisationen, Ärzten und schwer kranken Menschen hatten Erfolg: Das in Deutschland geltende Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe beim Suizid ist verfassungswidrig. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der neue Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich. Die Richter erklärten das Verbot nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig. Paragraf 217 stellt die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Nur Angehörige und "Nahestehende", die beim Suizid unterstützen, bleiben straffrei. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen. Furcht des Arztes vor Strafe In der Schweiz sind die Zahlen hoch, und das liegt, so heißt es, vor allem auch an den Deutschen, die kommen. Wer nicht in die Schweiz fahren wollte, war verunsichert oder war empört, dass es nun keine legale Hilfe mehr gab. Und die meisten Ärzte fanden den neuen Paragrafen im Strafgesetzbuch unklar. Sie wussten nicht, ab wann sie sich strafbar machen und haben deshalb sicherheitshalber Fragen der Patienten zu diesem Thema überhört. Das alles haben die Verfassungsrichter gesehen und mit einer gewissen Radikalität gesagt: Ja, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, bedeutet auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Punkt. Zum ersten Mal legen das die Richterinnen und Richter so klar fest. Da darf niemand reinreden, das darf nicht von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig gemacht werden - etwa, dass man sich nur das Leben nehmen darf, wenn man sterbenskrank ist. Wer besorgt das Medikament? Wer die mündliche Verhandlung im vergangenen April verfolgt hat, konnte schon spüren, wie ernst es den Richterinnen und Richtern war. Immer wieder fragten sie die Bundestagsabgeordneten: Ihr wollt ein Gesetz für die Menschen machen und schlagt ihnen doch alle Hilfe aus der Hand. Die Betroffenen haben niemanden, der ihnen das Medikament besorgen kann, das sie im Ernstfall brauchen. Sie wissen nicht, wie sie würdevoll ihr Leben beenden können. Sie können sich noch vor den Zug werfen, aber sie können nicht mal mehr ernsthaft mit einem Arzt über ihr Anliegen sprechen, weil der Arzt immer Angst haben muss, sich strafbar zu machen. Mehr Selbstbewusstsein, mehr Selbstbestimmung Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist folgerichtig. So geht es nicht. Unser Verständnis vom Lebensende verändert sich. Wir sind größtenteils selbstbewusster geworden. Wir wollen bestimmen. Und viele Schwerkranke sagen: Ich will jetzt noch nicht sterben, ich will aber wissen, dass ich es machen kann, wenn ich soweit bin. Sicher kann es im Ernstfall sehr entlastend sein zu wissen, wie das Ganze abläuft und dass die Betreffenden es selbst steuern können. Was nicht heißt, dass dubiose Sterbehilfevereine jetzt die Sache unter sich regeln dürfen. Der Staat kann und muss kontrollieren. Die Verfassungsrichter sagen: Beratung ist zwingend. Und natürlich muss die Gesellschaft all denen, die sich unter Druck gesetzt fühlen könnten, auf vielfältige Weise beistehen. Immerhin ist es ein deutlicher Erfahrungswert: Wer in der letzten Phase seines Lebens gut begleitet wird, der denkt weniger über Selbsttötung nach. Auszüge aus Spiegel online, Feb 2020
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Veetman
leitet das Institut für Leben und Sterben Spenden
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February 2022
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